Benutzungsordnung


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) hat die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen in ihrer Sitzung am 17.12.2020 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Reuterstadt Stavenhagen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Reuterstadt Stavenhagen unterhält eine Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek zu benutzen und Medien zu entleihen.

(2) Gemäß § 1(1) KAG M-V ist die Stadt Stavenhagen berechtigt, Gebühren zu erheben. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für besondere Leistungen, Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden.

(3) Gebührenschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer der Stadtbibliothek. Für Gebührenschuldner besteht die Pflicht zur Zahlung der festgelegten Gebühr oder die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsprechend dem Gebührentarif.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung und wird gleichzeitig fällig. Die Säumnisgebühren entstehen mit dem Eintritt der Säumnis und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

(5) Die Höhe der Gebühren regelt der in der Anlage beigefügte Gebührentarif, der Bestandteil der Gebührensatzung ist.

(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2 Anmeldung

(1) Für die Ausleihe oder die Nutzung spezieller gebührenpflichtiger Dienstleistungen sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Benutzerin/der Benutzer erkennt mit ihrer/seiner Unterschrift die Benutzungs- und die Gebührensatzung an und erteilt damit die Einwilligung, die Angaben zu ihrer/seiner Person elektronisch zu speichern. In diesem Zusammenhang wird gemäß § 13 Datenschutzgrundverordnung auf die Veröffentlichung der Datenschutzerklärung für die Stadtbibliothek auf der Internetseite der Stadtbibliothek der Reuterstadt Stavenhagen verwiesen.

(3) Bei Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(4) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht auf andere Personen übertragbar (einschließlich Familienangehörige). Der Benutzerausweis ist bei jeder Ausleihe bzw. bei jeder gebührenpflichtigen Dienstleistung vorzulegen.

(5) Der Verlust des Benutzerausweises und jede Änderung des Namens und der Anschrift sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust kann durch die Bibliothek ein Ersatz-Benutzerausweis ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig.

§ 3 Entleihung, Leihfrist, Rückgabe, Vormerkung

(1) Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises.

(2) Bei der Ausleihe von Medien beträgt die Rückgabefrist grundsätzlich 4 Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bibliothek die Ausleihfrist verkürzen. Für die DVD- und CD-Ausleihe gelten gesonderte Ausleihfristen: DVD: 1 Woche, Tonträger: 2 Wochen.
Eine Verlängerung der Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen und liegt im Ermessen des Bibliothekspersonals.

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Mitarbeiter*innen der Stadtbibliothek sind berechtigt, entliehene Medien unverzüglich zurückzufordern.

(4) Einzelne Medien können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden.

(5) Mit Ablauf der Leihfrist sind die ausgeliehenen Medien unverzüglich an die
Stadtbibliothek zurückzugeben.

§ 4 Besondere Leistungen

(1) Die Stadtbibliothek Stavenhagen bietet online auf ihrer Homepage diverse Service an. Zum Beispiel: Recherche im Online-Katalog, Verlängerung, Reservierung und Sichten der eigenen ausgeliehenen Titel. Bei der Online-Anmeldung und Verlängerung gelten dieselben bereits aufgeführten Ausleihbedingungen.

(2) Benutzung des Medienrückgabekastens:
• Der Rückgabekasten wird vor Öffnung der Bibliothek an Werktagen geleert und der Inhalt zurückgebucht.
• Während der Ausleihzeiten, an Feier- und Brückentagen sowie aus sonstigen organisatorischen Gründen ist der Rückgabekasten aus Kapazitätsgründen geschlossen.
• Für eine fristgerechte Rückgabe entliehener Medien ist der Benutzer verantwortlich.
• Als Rückgabetag gilt der Tag der Kastenleerung.
• Es gelten dieselben Ausleihfristen wie bei der Rückgabe an der Ausleihtheke.
• Säumige Nutzer werden gebeten, nach Einwurf der Medien, die angefallenen Gebühren innerhalb von sechs Tagen zu den Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zu begleichen, andernfalls erfolgt eine Rechnungsstellung.
• Verlängerungen für weitere Medien müssen separat veranlasst werden.
• Für eingeworfene Medien übernimmt die Bibliothek keine Haftung!

§ 5 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungsgegenstände der Stadtbibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzerinnen und Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Stadtbibliothek anzuzeigen. Später vorgebrachte Beanstandungen der Benutzerin/des Benutzers werden durch die Stadtbibliothek grundsätzlich nicht anerkannt. Die Haftung für diese Schäden liegt dann bei der Benutzerin/dem Benutzer. Die Leitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Das Abspielen von CD, DVD u. ä. darf nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellungsfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen erfolgen. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigung des Abspielgerätes der Benutzerin/des Benutzers. Diese haften auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Urheberrechts.

(3) Eine Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.

§ 6 Haftung der Benutzerinnen/Benutzer

(1) Die Benutzerin/der Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreterin/Vertreter haften in vollem Umfang für alle von der Benutzerin/dem Benutzer verursachten Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek.

(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin/der eingetragene Benutzer.

(4) Die Stadtbibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien die Benutzerin/den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten in Rechnung stellen, die der Stadtbibliothek beim Erwerb entstanden sind.

§ 7 Haftung der Bibliothek

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Sachen in den Räumen der Bibliothek übernimmt die Bibliothek keine Haftung. Eine Haftung für Fahrlässigkeit sowie für Geld und sonstige Wertsachen ist ausgeschlossen.

§ 8 Folgen von Verstößen

(1) Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Ordnung verstößt, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung oder Teilbenutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.


(2) Die Leiterin/der Leiter der Stadtbibliothek bzw. die Vertretung übt das Hausrecht in den Bibliotheksräumen aus.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Reuterstadt Stavenhagen vom 30.11.1995 außer Kraft.

Reuterstadt Stavenhagen, den 07.01.2021

gez. Stefan Guzu  - Siegel -

Bürgermeister der Reuterstadt Stavenhagen

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